Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 207 Vorläufige Anordnungen

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.12.2021

Bund1 Entscheidung

Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.

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