Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 207 Vorläufige Anordnungen
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 1
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- VG Köln, 14.03.2023 – 1 L 58/23Zitiert von 2
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Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.